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   BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00   

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BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00 (https://dejure.org/2001,2196)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.2001 - 2 A 9.00 (https://dejure.org/2001,2196)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 (https://dejure.org/2001,2196)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Anwärterbezüge - Rückforderung - Mindestdienstzeit - Auflage

  • Judicialis

    BBesG § 12 Abs. 2; ; BBesG § 59 Abs. 5; ; BRRG § 14 Abs. 2; ; BBG § 18 Abs. 2

  • michaelbertling.de

    Rückforderung von Anwärterbezügen nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht; Besoldungsrecht - Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter bei Studium; Rückforderung von Anwärterbezügen aufgrund einer Auflage.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 736 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2002, 203 (Ls.)
  • DVBl 2002, 211 (Ls.)
  • RiA 2003, 96
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 6.99

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00
    Anwärterbezüge können von einem auf eigenen Antrag entlassenen Beamten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden, wenn sie dem Beamten für die Zeit eines Studiums und einer berufspraktischen Studienzeit unter der "Auflage" gewährt worden sind, im Anschluss an die Ausbildung während einer Mindestdienstzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben (wie Urteile vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91 - und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 6.99 -).

    Für die Rückforderung der Anwärterbezüge ist unerheblich, ob das Studium Voraussetzung für eine weitere Ausbildung sein kann, ob es eine Grundlage für eine privatwirtschaftliche Betätigung bietet oder ob es zumindest eine Qualifikation verschafft, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes genutzt werden kann (Bestätigung des Urteils vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 -).

    Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (vgl. Urteile vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 7 S. 5 ff. und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 6.99 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 10 S. 2).

    Gemäß § 59 Abs. 5 BBesG kann sich die Zweckbestimmung auf die Anwärterbezüge erstrecken, die sowohl für die Zeit des Unterrichts an der Fachhochschule als auch für die berufspraktischen Studienzeiten gezahlt werden (vgl. Urteile vom 27. Februar 1992, a.a.O. und vom 10. Februar 2000, a.a.O.).

    Die Ermächtigung des § 59 Abs. 5 BBesG beschränkt sich nicht darauf, die Rückforderung von Anwärterbezügen zu ermöglichen, wenn der Beamte auf Widerruf ein Studium absolviert, das Voraussetzung für eine weitere Ausbildung ist oder das eine Grundlage für eine privatwirtschaftliche Betätigung bietet oder zumindest eine Qualifikation verschafft, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes genutzt werden kann (vgl. Urteil vom 10. Februar 2000, a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00
    Anwärterbezüge können von einem auf eigenen Antrag entlassenen Beamten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden, wenn sie dem Beamten für die Zeit eines Studiums und einer berufspraktischen Studienzeit unter der "Auflage" gewährt worden sind, im Anschluss an die Ausbildung während einer Mindestdienstzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben (wie Urteile vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91 - und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 6.99 -).

    Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (vgl. Urteile vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 7 S. 5 ff. und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 6.99 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 10 S. 2).

    Gemäß § 59 Abs. 5 BBesG kann sich die Zweckbestimmung auf die Anwärterbezüge erstrecken, die sowohl für die Zeit des Unterrichts an der Fachhochschule als auch für die berufspraktischen Studienzeiten gezahlt werden (vgl. Urteile vom 27. Februar 1992, a.a.O. und vom 10. Februar 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00
    Der Anspruch auf Rückzahlung von Besoldungsleistungen verjährt nach dreißig Jahren (wie Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 -).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats tritt die Verjährung der Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251, 252 ff.).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8).
  • VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22

    Rückforderung von Anwärterbezügen

    In diesem Zusammenhang bestimmt § 58 Abs. 3 HBesG, dass die Gewährung der Bezüge von Anwärterinnen und Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen - diese stellen die sog. "Rechtsgrundabrede" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB dar (hierzu s. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00; BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 28/91) - abhängig gemacht werden kann.

    Zu verweisen ist insoweit auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Benachteiligung von rückzahlungspflichtigen Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die wegen Nichterfüllung einer Auflage zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, gerade dadurch vermieden werden soll, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, die den Belassungsbetrag in einer "jeweils" geltenden Fassung überschreitet (s. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8).
  • VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22

    Rückforderung von Beamtenbezügen

    In diesem Zusammenhang bestimmt § 58 Abs. 3 HBesG, dass die Gewährung der Bezüge von Anwärterinnen und Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen - diese stellen die sog. "Rechtsgrundabrede" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB dar (hierzu s. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00; BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 28/91) - abhängig gemacht werden kann.

    Zu verweisen ist insoweit auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Benachteiligung von rückzahlungspflichtigen Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die wegen Nichterfüllung einer Auflage zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, gerade dadurch vermieden werden soll, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, die den Belassungsbetrag in einer "jeweils" geltenden Fassung überschreitet (s. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00).

  • BVerwG, 04.07.2022 - 2 B 5.22

    Rückforderung von Anwärterbezügen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

    Der Dienstherr darf die Zahlung der Anwärterbezüge daran knüpfen, dass der Anwärter nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 10 S. 2 und vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 6 sowie Beschluss vom 3. Juli 2009 - 2 B 13.09 - juris Rn. 5 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 59 Abs. 5 BBesG).
  • VGH Bayern, 18.12.2015 - 3 ZB 13.1199

    Rückforderung von Anwärterbezügen nach Ausscheiden aus dem Dienst auf eigenen

    Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (BVerwG, U. v. 13.9.2001 - 2 A 9/00 - juris Rn. 14).

    Benachteiligungen des zur Rückzahlung verpflichteten Beamten auf Widerruf werden pauschalierend und typisierend dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung übersteigt (vgl. Nr. 75.2.2 der BayVwVBes; BayVGH, B. v. 12.12.2014 a. a. O. juris Rn. 8; BVerwG, U. v. 13.9.2001 a. a. O.).

    Der Kläger hat auch in dieser Hinsicht keine (ausreichenden) Umstände vorgetragen, die den Beklagten hätte veranlassen müssen, Rückzahlungserleichterungen bzw. einen vollständigen Verzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, U. v. 13.9.2001 a.a.O, juris Rn. 21).

    Die vom Kläger im Rahmen des Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob die Rückforderung von Bezügen nicht grundsätzlich eine Härte darstelle, wie es in der Literatur und auch in wissenschaftlichen Arbeiten vertreten werde, ist höchstrichterlich bereits insofern geklärt als dass Anwärterbezüge von einem auf eigenen Antrag entlassenen Beamten grundsätzlich zurückgefordert werden können, wenn sie dem Beamten für eine festgesetzte Ausbildungszeit unter der "Auflage" gewährt worden sind, die Ausbildung abzuschließen und eine Mindestzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben (vgl. BVerwG, U. v. 13.9.2001 a. a. O.) Ob tatsächlich - wie hier im Rahmen der Rückforderung vorausgesetzt - ein vom Kläger zu vertretender Grund für die vorzeitige Beendigung der Ausbildung vorgelegen hat, ist jeweils im Einzelfall zu klären und keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

  • VG Bremen, 06.03.2018 - 6 K 2049/16

    Besoldung und Versorgung - Anwärterbezüge; Kürzungsverpflichtung;

    Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (BVerwG, Urt. v. 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Aufgrund der Besonderheiten des durch ein Studium geprägten Vorbereitungsdienstes ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 und 2 BBesG), der Unverzichtbarkeit der Besoldung (§ 2 Abs. 3 BBesG) und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durch individuelle "Auflagen" auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG zu modifizieren (BVerwG, Urt. v. 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, juris Rn. 18f. m.w.N.).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen einer Auflage nach § 59 Abs. 5 BBesG zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, dadurch pauschalierend und typisierend vermieden werden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, juris Rn. 19).

    Diese beginnt erst mit der Ernennung zum Beamtin/zur Beamtin auf Probe und nicht bereits mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (BVerwG, Urt. v. 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, juris Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2021 - 3 A 3218/19

    Rückforderung von Bezügen für Anwärtern der Laufbahn des gehobenen

    vgl. BVerwG, Urteile vom 13.09.2001 - 2 A 9.00 -, Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 = juris Rn. 18 f., und vom 10.02.2000 - 2 A 6.99 -, juris Rn. 17 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29.08.2017 - 3 A 609/15 -, n. v. m. w. N.
  • VG Regensburg, 10.04.2018 - RN 12 K 17.327

    Rückforderung von Anwärterbezügen; Nichterfüllung einer Auflage; Nichtbestehen

    Diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (BVerwG, Urteil vom 13.9.2001 - 2 A 9/00 - juris, Rn. 14).

    Dies stellt eine Zweckverfehlung im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, sodass gemäß Art. 15 Abs. 2 S. 1 BayBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB ein Rückforderungsanspruch des Dienstherren gegenüber dem Anwärter besteht (BVerwG, Beschluss vom 03.07.2009 - 2 B 13/09 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, juris, Rn. 12; Hebeler/Kersten/Lindner, Hdb BesR, 1. Aufl. 2015, § 14 Rn. 89).

    Die für Zeiten des Studiums gewährten Anwärterbezüge haben den Charakter von Studienförderungsmitteln (Buchwald in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 69. Update 11/17, § 59 BBesG Rn. 19), d.h. der Anwärter erhält eine Studienförderung, die der sonstige, nicht im Anwärterstatus Studierende nicht erhält (BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 - 3 B 96.2154 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 10.02.2000 - 2 A 6/99 -, juris, Rn. 17).

    Entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 24.01.2017, Seite 4) ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.2000 - 2 A 6/99 -, juris) nicht, dass die Auflage erkennbar auch diesem Zweck dienen soll (so unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile des BVerwG auch BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 - 3 B 96.2154 -, juris, Rn. 16).

  • BVerwG, 03.07.2009 - 2 B 13.09

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Frage der Rechtmäßigkeit einer

    Scheidet der Beamte vor Ablauf der festgelegten Mindestdienstzeit von bis zu fünf Jahren auf eigenen Antrag aus, so können die Anwärterbezüge als "zuviel gezahlt" nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Leistungsbescheid zurückgefordert werden (Urteile vom 27. Februar 1992 BVerwG 2 C 28.91 Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 7; vom 10. Februar 2000 BVerwG 2 A 6.99 Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 10 und vom 13. September 2001 BVerwG 2 A 9.00 Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11).
  • VGH Bayern, 12.12.2014 - 3 ZB 13.668

    Rückforderung von während eines Fachhochschulstudiums gezahlten Anwärterbezügen

  • VG Bremen, 07.11.2023 - 6 K 125/21

    Rückforderung von Anwärterbezügen bei Krankheit; Vertretenmüssen

  • OVG Saarland, 27.04.2007 - 1 R 22/06

    Rechtscharakter von Besoldungszahlungen an Beamte - Rückforderung von Bezügen -

  • VG Berlin, 25.09.2019 - 28 K 20.17

    Rückforderung von Anwärterbezügen und Unterhaltsbeihilfen

  • BVerwG, 15.06.2011 - 2 B 82.10

    Rückforderung von Anwärterbezügen; vorzeitiges Ausscheiden aus dem

  • VG Würzburg, 24.11.2015 - W 1 K 14.811

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Berufungsleistungsbezügen im Fall des

  • VG Kassel, 06.12.2023 - 1 K 2318/20

    Auflagen bei Gewährung von Anwärterbezügen

  • VG Bayreuth, 19.04.2013 - B 5 K 12.680

    Heilung einer unterbliebenen Anhörung im Widerspruchsverfahren; Rückforderung von

  • VG Köln, 20.10.2020 - 3 K 2131/18
  • OVG Niedersachsen, 31.07.2009 - 5 LA 118/08

    Rückforderung von während des Vorbereitungsdienstes an einen Beamten auf Widerruf

  • VGH Hessen, 20.12.2007 - 1 UZ 1485/07

    Zur Verjährung zurückzuzahlender Versorgungsbezüge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 15.07

    Rückforderung von während eines Fachhochschulstudiums gezahlten Anwärterbezügen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 14.07

    Rückforderung von Anwärterbezügen

  • VG Münster, 03.05.2007 - 11 K 2114/05

    Rückzahlungsverpflichtung von Anwärterbezügen aufgrund der Entlassung aus dem

  • VG Meiningen, 04.10.2010 - 1 K 519/09

    Rückforderung von Anwärterbezügen bei Entlassung eines Beamten auf Widerruf

  • VG Stade, 18.09.2018 - 4 A 2477/17

    Beamtennachwuchs; Betriebstreue; Bindungsdauer; Einstellungsangebot für den

  • VG Saarlouis, 15.04.2016 - 2 K 997/14

    Rückforderung von Anwärterbezügen

  • VGH Bayern, 18.08.2017 - 3 BV 16.132

    Rückforderung von befristet bewilligten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen

  • VGH Bayern, 26.11.2008 - 3 BV 07.1268

    Zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Abs. 2 BBesG bei einem

  • VG Regensburg, 15.01.2016 - RO 1 S 15.2115

    Ruhensberechnung und Rückforderung überzahlterBezüge

  • VG Kassel, 08.03.2021 - 1 K 824/20
  • VG Kassel, 23.10.2023 - 1 K 2148/22

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge (Verjährung; Billigkeitsregelung;

  • VG Trier, 07.08.2012 - 1 K 456/12

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge infolge Anrechnung von Rentenbezug

  • VG Göttingen, 20.03.2002 - 3 A 3070/00

    Rechtmäßigkeit einer selbst beantragten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ;

  • VG Kassel, 26.11.2018 - 1 K 904/18

    Rückforderung von Familienzuschlag nach später bekanntgewordener Scheidung

  • VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 414/05

    Anspruch auf Rückzahlung einbehaltener Gehaltsbestandteile; Verjährungsfrist für

  • VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04

    Verpflichtung eines Angestellten zu einer Gegenleistung für die Zusicherung einer

  • VG Trier, 17.04.2012 - 1 K 137/12

    Rückforderung von Versorgungsbezügen; Anrechnung von Renteneinkünften

  • VG Gelsenkirchen, 14.03.2011 - 12 K 1789/09

    Rückforderung, Zulage, Verjährung, Einrede, Dienstbezüge, Kenntnis

  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 14 ZB 07.1548

    Zulassungsantrag; ernstliche Zweifel; grundsätzliche Bedeutung; Ruhensregelung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2002 - 10 A 11725/01
  • VG Kassel, 26.09.2022 - 1 K 2094/21

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Weiterbewilligung von Waisengeld

  • VG Ansbach, 03.05.2011 - AN 1 K 10.01317

    Rückforderung von Versorgungsbezügen aufgrund nicht angegebenen Rentenbezugs aus

  • VGH Bayern, 18.02.2009 - 14 ZB 07.3202

    Zulassungsantrag; ernstliche Zweifel; Anwärterbezüge; Zweckbestimmung der

  • VG Stade, 30.09.2002 - 3 A 981/01

    Anwärterbezüge; Auflage; Mindestdienstzeit; Rückforderung

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